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VG Düsseldorf, 15.02.2011 - 3 K 6790/09 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbot des Feilbietens und des Ankaufs von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen mit Ausnahme bestimmten Silberschmuckes im Reisegewerbe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Niedersachsen, 31.07.2009 - 7 ME 73/09
Ankauf von Edelmetallen i.R. einzelner kurzzeitiger "Aktionen" außerhalb der …
Auszug aus VG Düsseldorf, 15.02.2011 - 3 K 6790/09
Soweit zu vergleichbaren Fällen im Gegensatz dazu vertreten wird, eine "vorhergehende Bestellung" im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO läge nicht vor, da mit diesem Tatbestandsmerkmal der Zweck verfolgt werde, nicht darauf vorbereitete Kunden vor der Gefahr einer Überrumpelung durch den Gewerbetreibenden zu schützen, und eine solche Überrumpelungsgefahr in Fällen zu verneinen sei, in denen die Kunden in Ruhe überlegen könnten, ob sie die Werbung des Gewerbetreibenden zum Anlass nehmen sollten, ihn zwecks Goldankaufs aufzusuchen, so Landgericht Kassel, Urteil vom 06.03.2009 - 12 O 4197/08 -, juris; ablehnend OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2009 - 7 ME 73/09 -, GewArch 2009, 415 und OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 25 U 65/09 -, juris,. - OLG Frankfurt, 26.11.2010 - 25 U 65/09
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch: Ankauf von Altedelmetallen in …
Auszug aus VG Düsseldorf, 15.02.2011 - 3 K 6790/09
Soweit zu vergleichbaren Fällen im Gegensatz dazu vertreten wird, eine "vorhergehende Bestellung" im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO läge nicht vor, da mit diesem Tatbestandsmerkmal der Zweck verfolgt werde, nicht darauf vorbereitete Kunden vor der Gefahr einer Überrumpelung durch den Gewerbetreibenden zu schützen, und eine solche Überrumpelungsgefahr in Fällen zu verneinen sei, in denen die Kunden in Ruhe überlegen könnten, ob sie die Werbung des Gewerbetreibenden zum Anlass nehmen sollten, ihn zwecks Goldankaufs aufzusuchen, so Landgericht Kassel, Urteil vom 06.03.2009 - 12 O 4197/08 -, juris; ablehnend OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2009 - 7 ME 73/09 -, GewArch 2009, 415 und OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 25 U 65/09 -, juris,. - LG Kassel, 03.04.2009 - 12 O 4197/08
Unlauterer Wettbewerb: Abgrenzung des Reisegewerbes vom stehenden Gewerbe; …
Auszug aus VG Düsseldorf, 15.02.2011 - 3 K 6790/09
Soweit zu vergleichbaren Fällen im Gegensatz dazu vertreten wird, eine "vorhergehende Bestellung" im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO läge nicht vor, da mit diesem Tatbestandsmerkmal der Zweck verfolgt werde, nicht darauf vorbereitete Kunden vor der Gefahr einer Überrumpelung durch den Gewerbetreibenden zu schützen, und eine solche Überrumpelungsgefahr in Fällen zu verneinen sei, in denen die Kunden in Ruhe überlegen könnten, ob sie die Werbung des Gewerbetreibenden zum Anlass nehmen sollten, ihn zwecks Goldankaufs aufzusuchen, so Landgericht Kassel, Urteil vom 06.03.2009 - 12 O 4197/08 -, juris; ablehnend OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2009 - 7 ME 73/09 -, GewArch 2009, 415 und OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2010 - 25 U 65/09 -, juris,. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - 4 B 1693/09
Auszug aus VG Düsseldorf, 15.02.2011 - 3 K 6790/09
Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes war in zweiter Instanz erfolgreich (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom17.05.2010 - 4 B 1693/09 - ).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - 4 B 1693/09 Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6790/09 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. September 2009 wird hinsichtlich der Untersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
- VG Düsseldorf, 10.11.2010 - 3 L 1546/09
Ankauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren mit …
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6790/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.09.2009 in der Schriftform vom 21.09.2009 hinsichtlich der Untersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist unbegründet.